Kontakt

INVADO Sp. z o.o.
Dzielna, ul. Leśna 2
42-793 Ciasna

Telefon +48 /34/ 35 10 540

E-Mail: biuro@invado.pl

Kontakt Formular

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

  1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten zwischen der INVADO Sp. z o.o. als Verkäufer und Lieferant (nachfolgend: „Lieferant/Verkäufer“) und dem jeweiligen Kunde und Käufer (nachfolgend: „Kunde/Käufer“). Der Lieferant und der Kunde zusammen werden auch als „Parteien“ bezeichnet.

Schließt der Lieferant einen Vertrag mit dem Kunden ab, so gelten die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Die Bestimmungen der AGB gelten nur, wenn sie im Vertrag nicht geregelt sind. Stehen die Bestimmungen der AGB im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages, so gelten die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Von den AGB abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in den Bestellbedingungen des Auftraggebers enthalten sind, sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Vorbehaltlose Bestellungen oder Abschlüsse bedeuten kein Anerkenntnis der abweichenden Bestimmungen des Käufers durch den Lieferanten.

1.2 Die AGB enthalten Rahmenbestimmungen, die den Abschluss und die Ausführung der Bestellung, die Zahlung des Preises, die Lieferung der Ware, Reklamationen und den Schutz der persönlichen Daten des Käufers regeln.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von Artikel 4 des polnischen Unternehmensgesetzes.

1.4  Die AGB gelten, sofern in der Bestellung, der Rechnung oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist.

2 BESTELLUNG / LIEFERUNG / LIEFERZEIT / LIEFERFRIST / VERZÖGERUNG

2.1 Um eine Bestellung aufzugeben, sendet der Kunde dem Lieferanten eine Bestellung in elektronischer Form über die DoorIT-Bestellplattform oder an die vom Lieferanten angegebene E-Mail-Adresse. Jede andere Form der Auftragserteilung ist nur nach Genehmigung durch den Lieferanten gemäß den Bedingungen der AGB gültig.

2.2 Der Lieferant bestätigt den Eingang der Bestellung innerhalb von 3 (in Worten: drei) Arbeitstagen gemäß seinen Arbeitszeiten, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr MEZ, mit Ausnahme von Feiertagen auf dem Gebiet der Republik Polen, die keiner vorherigen Ankündigung bedürfen. Der Lieferant weist in der Bestätigung auf die Notwendigkeit einer Vorauszahlung, falls diese erforderlich ist, und die Frist für die Bearbeitung der Bestellung hin oder informiert über die Unmöglichkeit, die Bestellung innerhalb dieser Frist zu bearbeiten. Der Termin für die Auftragsabwicklung wird vom Lieferanten angegeben, kann jedoch aufgrund der aktuellen Bedürfnisse des Lieferanten geändert werden und führt nicht zu einer Verzögerung der Auftragsabwicklung. Der Liefertermin hängt von der Gesamtzahl der vom Lieferanten ausgeführten Bestellungen ab.

Die Auftragsbestätigung enthält die Angabe der Ware, der Menge, des Einzel- und Gesamtpreises, des Liefertermins und der Lieferart sowie gegebenenfalls weitere Angaben. Die Parteien vereinbaren, dass nur vom Lieferanten bestätigte Bestellungen als wirksam erteilt gelten und für die Parteien verbindlich sind.

2.3 Alle Lieferungen erfolgen immer ab dem Lager des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant legt eine andere Art der Lieferung fest.

2.4 Der Lieferant sorgt für eine ordnungsgemäße Verpackung der bestellten Waren für den Transport mit den erforderlichen Etiketten und einem Transportfahrzeug, deren Kosten vom Käufer zu tragen sind.

2.5 Ist der Kunde mit der Zahlung einer Geldverpflichtung oder mit der Vornahme bestimmter Handlungen im Zusammenhang mit einem Auftrag in Verzug, kann der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtung erfüllt hat.

2.6 Bei der Bestellung von nicht standardisierten Waren, d.h. z.B. von neuen Sortimenten oder Sonderanfertigungen, werden der Termin der Auftragsausführung sowie die Bedingungen und der Preis jeweils zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart. Zusätzliche Bestimmungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

2.7 Der Lieferant kann die Ausführung einer weiteren Bestellung ablehnen, wenn der Kunde mit der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Betrags für eine zuvor aufgegebene Bestellung in Verzug ist oder wenn die Anzahlungen verspätet geleistet werden.

2.8 Das Lieferdatum der Bestellung wird vom Lieferanten individuell für jede Bestellung angegeben. Der Lieferant sendet dann eine elektronische Rechnung (im Falle der Zustimmung durch den Kunden), Spezifikation und CMR mit Informationen zu Sortiment, Menge, Einheit und Gesamtpreis der in der Bestellung enthaltenen Waren.

2.9 Es besteht die Möglichkeit einer Teillieferung einer Bestellung, nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden oder nach Ermessen des Lieferanten.

2.10 Der Verkäufer organisiert den Transport zum Kunden. Unabhängig von der Transportart übernimmt er alle Transportkosten und Zollabfertigungskosten. Die Zollabfertigung im Zusammenhang mit dem Export erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Zollabfertigung wird vom Lieferanten unter Berücksichtigung der Unterstützung durch den Käufer durchgeführt. Der Kunde wird außerdem dafür sorgen, dass die Ware während des Transports gegen die Gefahr ihrer Beschädigung, Zerstörung oder ihres Verlusts in Höhe des sich aus der Bestellung ergebenden Wertes versichert wird. Die Parteien können eine andere Art der Übernahme der Transportkosten vereinbaren.

2.11 Der Kunde ist verpflichtet, den Eingang der Bestellung mindestens 48 Stunden im Voraus in elektronischer Form unter Angabe des Namens des Fahrers und des Fahrzeugkennzeichens anzuzeigen.

2.12 FEHLENDE AKZEPTANZ DURCH DEN KUNDEN

2.12.1 Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht oder nicht vollständig oder teilweise zum angekündigten Liefertermin annimmt oder die Annahme verweigert. Gleiches gilt, wenn die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Empfänger versandt und ausgeliefert wird und dieser die Ware nicht annimmt oder abliefert, oder wenn auf Seiten des Käufers oder des Empfängers sonstige Umstände eintreten, die dazu führen, dass die Ware nicht oder nicht zu dem angekündigten Liefertermin ausgeliefert werden kann. Gleiches gilt für die Verzögerung oder Verschiebung des Versandes auf Wunsch des Käufers.

2.12.2 Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, wird der volle Bestellwert zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

2.12.3 Holt der Kunde die Ware nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Vorbehaltlich der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Bestellung und aller weiteren Kosten und Spesen beträgt die Lagergebühr 35 EUR/150 PLN pro Palette für jede angefangene Woche.

2.12.4 Kann die Ware nicht innerhalb von 2 Monaten an den Kunden geliefert werden, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf andere Weise zu verwerten, zu entsorgen oder auf Kosten des Kunden entsorgen zu lassen und vom Kunden eine Erstattung zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant dem Kunden eine angemessene Frist (14 Tage) setzt, um die Abnahme der Ware zu verlangen, und der Kunde diese Frist verstreichen lässt. Eine etwaige Vergütung für die Leistung wird, soweit sie anfällt und um etwaige Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leistung gemindert wird, auf die Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden angerechnet. Im Übrigen bleiben die Ansprüche des Lieferanten aus der Bestellung unberührt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

  1. PREISE / PREISANPASSUNG / ZAHLUNG

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Preise des Lieferanten Nettopreise, ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Steuern und Zollgebühren.

3.2 Alle Preise auf der DoorIT-Plattform sind in EUR oder PLN angegeben.

3.3 Der Einheitspreis der Ware gilt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung/-bestätigung als für die Parteien verbindlich.

3.3.1 Eine wesentliche Preisänderung liegt vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Produktionsbeginn mehr als vier Monate vergangen sind (Betrachtungszeitraum) und sich die Preise in diesem Zeitraum um mehr als 5 % (bezogen auf den Nettowarenwert der jeweiligen Lieferung) geändert haben. Der Berechnung der Preisänderung werden einerseits Preiserhöhungen und andererseits Preissenkungen zugrunde gelegt, die für die Kalkulation und Durchführung des Auftrages maßgeblich sind und in den Betrachtungszeitraum fallen. Die Parteien erkennen an und sind sich darüber einig, dass es notwendig und ausreichend ist, dass der Lieferant die für die Preisanpassung maßgeblichen prozentualen Veränderungen angibt.

3.3.2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen nach Verhandlungsbeginn auf eine Preisanpassung einigen, so ist der Lieferant bei Preiserhöhungen und der Kunde bei Preissenkungen berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche der anderen Partei sind insoweit ausgeschlossen. Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur innerhalb von weiteren 14 Tagen nach Scheitern der Verhandlungen, im Übrigen nach Ablauf der 14-tägigen Verhandlungsfrist gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden. Für die Dauer der Verhandlungen und bis zur Einigung der Parteien oder bis zum Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist nach Scheitern oder Ablauf der Verhandlungsfrist ruhen die Verpflichtungen der Parteien hinsichtlich der von der Preisänderung betroffenen Produkte.

3.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug fällig und durch Überweisung auf das Bankkonto des Lieferanten zu zahlen.

3.5 Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins ist der Lieferant berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu berechnen und die Kosten für die Eintreibung der Forderungen vom Kunden einzufordern.

3.6 Bei Zahlungsverzug, Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und für künftige und überfällige Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten oder den laufenden Auftrag auszusetzen. Das Recht des Lieferanten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt unberührt.

3.7 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung mit gegenseitigen Verpflichtungen.

3.8 Ohne Zustimmung des Lieferanten ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus der Bestellung oder dem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, einschließlich der Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten.

  1. VERSAND / GEFAHRÜBERGANG / HÖHERE GEWALT

4.1 Verladung und Versand erfolgen ab Werk des Lieferanten unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg besondere Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass daraus für den Lieferanten eine entsprechende Verpflichtung erwächst; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

4.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus diesen Bedingungen entgegenzunehmen. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann mit der Verladung bzw. Übergabe an den Frachtführer, wenn der Versand vom Lieferer organisiert und durchgeführt wird oder wenn die Transportkosten vom Lieferer getragen oder verauslagt werden.

4.3 Der Liefertermin der Bestellung wird vom Lieferanten für jede Bestellung individuell angegeben. Der Lieferant sendet dann eine Rechnung, eine Spezifikation und ein CMR mit Informationen zu Sortiment, Menge, Einheit und Gesamtpreis der in der Bestellung enthaltenen Waren.

4.4 Die Übergabe der Bestellung erfolgt auf Grundlage der vom Lager des Lieferanten ausgestellten Lagerdokumente.

4.5 Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.

4.6 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gelten als Umstände und Ereignisse, die sich bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung des Unternehmens nicht abwenden lassen – insbesondere im Falle von Naturkatastrophen, Feuer, Kriegsunruhen, behördliche Anordnungen oder Verbote, Terrorakte, Kollektivstreitigkeiten, Rohstoff- , Material- oder Energieknappheit, Störungen durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse, Transport- oder Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Ausfall einer Produktion B. Betriebsstörungen, Sabotage, technische Störungen bzw. Eingriffe etc. ruhen die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Lieferanten des Lieferanten eintreten. Überschreiten die hieraus resultierenden Verzögerungen den Zeitraum von drei Monaten, ist der Lieferant berechtigt, hinsichtlich des Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche zustehen.

5 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG / SCHADENERSATZ

5.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen des Lieferers und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

5.1.1 Der Lieferant behält sich notwendige oder erforderliche technische Änderungen, handelsübliche Konstruktionsänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen in Prospekten, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen etc. vor. Diese stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie führen zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionalität, so dass das Produkt nicht bestimmungsgemäß verwendet oder eingesetzt werden kann.

5.1.2 Angaben in Katalogen, Broschüren, Prospekten etc. können material-, fertigungs- und/oder verarbeitungsbedingt von der Norm abweichen.

5.1.3 Handels- und/oder branchenübliche Abweichungen in Größe, Gewicht, Qualität und Material sowie sonstige technische Spezifikationen berechtigen nicht zur Beanstandung der Ware.

5.1.4 Abweichungen in Struktur und Farbe der einzelnen Liefergegenstände stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden, soweit sie in der Beschaffenheit der verwendeten Materialien (Holz, Furniere, Spanplatten, Furniere etc.) begründet und handelsüblich sind.

5.1.5 Hinsichtlich der Toleranzen gelten nationale oder europäische Normen, Branchenvorschriften, allgemein anerkannte Regeln der Technik und sonstige handelsübliche Werte und Toleranzen. Eine Abweichung oder Überschreitung der Toleranz stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese nicht handelsüblich ist und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung oder Funktion führt.

5.1.6 Der Lieferant ist berechtigt, Konstruktions- und/oder Materialänderungen sowie geringfügige technische Änderungen oder Anpassungen ohne Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, sofern diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung oder Funktion führen.

5.1.7 Bei Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Kunden ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die Mängel auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Berechnungen oder konstruktiven und technischen Unterlagen beruhen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Gewährleistungspflichten zu übernehmen.

5.2 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

5.2.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware – auch bei Teillieferungen – unverzüglich nach Erhalt auf Mängel (insbesondere hinsichtlich Menge, Abmessung, Beschaffenheit) zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, dem Lieferanten anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf alle Großteile (Türen, Zargen). Dies gilt nicht für versteckte Mängel der Ware und Mängel, deren Feststellung bei der Lieferung der Ware nicht möglich ist.

5.2.2 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung und vor Verwendung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung – schriftlich und in der vorgeschriebenen Weise unter Beifügung von Belegen zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

5.2.3 Bei Beschädigungen des Liefergegenstandes, insbesondere bei gebrochenen Türkanten, trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass der Lieferant die Beschädigung zu vertreten hat und diese nicht während des Transportes oder der Lieferung entstanden ist. In einem solchen Fall ist ein entsprechender Vermerk auf dem CMR-Dokument erforderlich.

5.3 EINBAU UND RÜCKGABE

5.3.1 Die vom Lieferanten gelieferte Ware darf nur entsprechend den Montageanleitungen und -hinweisen (insbesondere Montageanleitungen, Warn- und Hinweisschilder etc.) verwendet und eingebaut bzw. montiert werden. Vor der Montage ist die Ware sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit, Maße und Ausführung sowie auf Mängel, Beschädigungen und Montageeignung zu prüfen und zu untersuchen. Mangelhafte oder beschädigte Ware ist dem Lieferanten unverzüglich zu melden und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht montiert oder eingebaut werden. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen.
5.3.2 Der Kunde gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, mangelhafte Ware zu besichtigen und zu testen.
5.3.3 Mangelhafte Ware kann Gegenstand von:

5.3.3.1 durch neue, mangelfreie Ware ersetzt und an den Lieferanten zurückgeschickt oder entsorgt werden,
5.3.3.2 Reparatur auf Kosten des Lieferanten innerhalb von 30 Tagen, zuzüglich der Zeit, die erforderlich ist, um die reklamierte Ware an den Kunden zu liefern,
5.3.3.3 Preisminderung in Höhe des Auftragswerts durch eine Rechnungskorrektur.

5.3.4 Bis zur endgültigen Klärung der Reklamation durch den Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die mangelhafte Ware kostenlos zu lagern. Die Waren dürfen nicht nachgebessert, umgetauscht oder verkauft werden, da sonst das Recht auf Reklamation erlischt.

5.4 HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

5.4.1 Für Mängel der Lieferung neu hergestellter Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet der Regelungen in Ziffer 5.6 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 5.4.2 vom Tage der Übergabe an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder Herstellung, mangelhaften oder schlechten Materials, mangelhafter Montageanleitung und dadurch verursachter fehlerhafter Montage oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen.

5.4.2 Der Lieferant gewährt dem Kunden eine Garantie auf die bestellte Ware für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Erhalts der Ware.

5.4.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung, Lagerung oder Montage, unsachgemäßen Gebrauch, natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers entstanden sind und die nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Hierzu gehören z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, atmosphärische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, zu hohe oder zu niedrige Bau- und/oder Luftfeuchtigkeit oder vergleichbare Einflüsse, die sich nachteilig auf das Produkt auswirken können, usw.

5.4.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Nichteinhaltung und Nichtbeachtung der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Montage-, Inbetriebnahme-, Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen.

5.4.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt nicht, wenn die Beseitigung des Mangels in dringenden Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden erforderlich ist; in diesen Fällen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu verständigen und ist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer die erforderlichen Kosten zu verlangen, sofern der Lieferer zustimmt.

5.4.6 Der Lieferant hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen, soweit er hierzu aufgrund des Vertrages oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (z.B. Transport- und Wegekosten, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbaukosten). Die Höhe dieser Kosten ist auf die üblichen und angemessenen Kosten beschränkt. Kostenerhöhende Maßnahmen sind vorher mit dem Lieferanten abzustimmen, andernfalls ist der Lieferant von der Erstattungspflicht befreit; dies gilt auch für alle anderen Kosten, wenn der Lieferant keine Gelegenheit zur Bearbeitung der Reklamation oder zur Nacherfüllung hatte. Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus oder der Anbringung der mangelhaften Sache kannte. Ist dem Kunden der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Sache übernommen hat.Für die Behandlung von Beanstandungen und Reklamationen gelten die Anweisungen zur Behandlung von Beanstandungen und Reklamationen gemäß den Richtlinien des Lieferanten.

5.4.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.6 – ausgeschlossen.

5.4.8 Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Lieferanten gemäß den Ziffern 5.4.1 bis 5.4.7 gelten nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Beschränkungen gemäß Ziffer 5.6.

5.5 RÜCKTRITT

5.5.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit im Rahmen des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Dasselbe gilt bei Unmöglichkeit der Leistung durch den Lieferanten.

5.5.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne von Ziffer 2 (insbesondere Ziffern 2.4 bis 2.8) dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5.3 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer wegen eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

5.5.4 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.6 sind weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Verjährung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

5.6 HAFTUNG

5.6.1 Der Lieferant haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Arglist.
5.6.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; die Haftung für unwesentliche Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

5.6.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird.
5.6.4 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des entgangenen Gewinns im Zusammenhang mit dem Auftreten eines Mangels der Ware und dessen Folgen ist ausgeschlossen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT / VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt die verkaufte Ware Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt.

6.3 Der Eigentumsvorbehalt oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten bedeuten keinen Rücktritt vom Vertrag.

6.4 Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen weder an Dritte verpfändet noch gegen die vollständige Bezahlung der Forderungen des Lieferanten übereignet oder zur Sicherheit übereignet werden. Von Zugriffen Dritter auf Waren und Forderungen des Lieferanten (z. B. Beschlagnahme, Beschlagnahme etc.) hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.

6.5 Der Lieferant ist berechtigt, aber – soweit nicht anders vereinbart – nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, es sei denn, der Kunde hat selbst eine Versicherung abgeschlossen.

6.6 Ordnungsgemäß gelieferte Ware ist von der Rückgabe ausgeschlossen. Wenn der Lieferant in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dennoch die Rückgabe von Waren akzeptiert, ist er berechtigt, 30 % des Warenwerts für Prüf-, Reparatur- und Lagerzwecke abzuziehen. Die Annahme von Waren ist auf Lagerware beschränkt und steht immer unter dem Vorbehalt, dass die Ware neu, mangelfrei und verkaufsfähig ist. Befindet sich die an den Lieferanten zurückgesandte Ware nicht in einem mangelfreien und verkaufsfähigen Zustand, ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware endgültig zu verweigern und sie auf Kosten des Abnehmers an diesen zurückzusenden und/oder sie nach Setzung einer angemessenen Frist zu entsorgen. Sonderanfertigungen oder für den Kunden hergestellte Waren sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen. Die bloße Entgegennahme zurückgesandter Ware durch den Kunden gilt nicht als Annahme der Ware durch den Lieferanten, auch wenn die Rücksendung in gegenseitigem Einverständnis erfolgt.

7 VERTRAULICHKEIT / SCHUTZ VON INFORMATIONEN

7.1 Als vertraulich gelten sämtliche Informationen, die sich unmittelbar aus diesen AVB ergeben sowie vom Kunden im Zusammenhang mit der Auftrags- bzw. Vertragsabwicklung erlangte Informationen, insbesondere nicht öffentlich zugänglich gemachte organisatorische, kaufmännische und technische Informationen über den Lieferanten Informationen und werden daher nicht an Dritte weitergegeben. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit sich die Informationspflicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt oder die Informationen allgemein bekannt oder verfügbar sind.

7.2 Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, Informationen über das Handelsvolumen, die geltenden Preise, Rabatte, Produktspezifikationen, Logistikvereinbarungen sowie technische und technologische Daten vertraulich zu behandeln, unter Androhung eines Rücktritts des Lieferanten von der Bestellung oder dem Vertrag.

7.3 Der Kunde erklärt, dass er vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als zur Ausführung der Bestellung verwenden wird und dass er diese Informationen mit einem ihrer Vertraulichkeit angemessenen Schutz versehen wird. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Abwicklung der Bestellung bzw. des Vertrages bestehen.

8 ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / SONSTIGES

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder einer künftigen Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren und/oder eine Rechtslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Vertrag gewollt hätten Sinn und Zweck des Vertrages, wenn sie dies bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Einbeziehung einer Regelung bedacht hätten. Sofern die Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

8.2 Alle Streitigkeiten werden in erster Instanz gütlich beigelegt und im Falle einer Uneinigkeit durch das für den Sitz von INVADO Sp. z o.o. zuständige Gericht.

8.3 Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus den AGB und/oder aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht auf Dritte übertragen.

8.4 Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich polnisches Recht. Die Bestimmungen der AGB unterliegen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

8.5 Der Lieferant kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Änderung des anwendbaren Rechts, Änderungen an diesen AGB vornehmen und deren Nutzung aussetzen oder beenden. Änderungen der AGB sowie die Aussetzung oder Kündigung von Aufträgen dürfen die vom Kunden erworbenen Rechte nicht verletzen. Eventuelle Änderungen werden auf der Website veröffentlicht.